Allgemeine Informationen zu Förderungsstipendien
Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher Arbeiten von Studierenden ordentlicher Studien an Universitäten. Gefördert werden Diplom- bzw. Masterarbeiten und Dissertationen, die noch nicht abgeschlossen sind und sollen die bei der Abfassung einer wissenschaftlichen Arbeit entstehenden Kosten abdecken. Solche Kosten sind beispielsweise ein für die wissenschaftliche Arbeit erforderlicher Forschungsaufenthalt im Ausland, der Ankauf von Forschungsliteratur, entstehende Kosten bei Literaturrecherchen, Material- und Kopierkosten, Kosten für das Binden der wissenschaftlichen Arbeit u.a.m. EDV-Anschaffungen (z.B. Hardware) und Lebenserhaltungskosten werden nicht gefördert!
Die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums ist an die Erfüllung folgender Voraussetzungen geknüpft:
a) Die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18 StudFG) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19 StudFG); das aktuelle Studienblatt ist in Kopie vorzulegen.
b) Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung im Sinne des § 4 StudFG.
Die Regelstudiendauer bemisst sich stets nach der in einem Studienabschnitt (im Master- und Doktoratsstudium im gesamten Studium) vorgesehenen Regelstudiendauer zusätzlich eines Toleranzsemesters. Gemäß § 19 StudFG kann aus wichtigen Gründen (z.B. Auslandssemester, Geburt und Erziehung eines Kindes) eine Verlängerung der Anspruchsdauer beantragt werden. Die Zuerkennung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. In jedem Studienjahr gibt es zwei Bewerbungsfristen.
Die Bewerbung muss enthalten:
a) das entsprechende Formblatt
b) das aktuelle Studienblatt
c) inhaltliche Beschreibung der wissenschaftlichen Arbeit (Master- und Diplomarbeit, max. 1 Seite) bzw. Disposition (Dissertation). (Wichtig: Die wissenschaftliche Arbeit muss im PAAV Mitteilungsblatt 10. Mai 2023 Seite 2 (PLUS Abschlussarbeiten-Verwaltung) angemeldet und von dem/der Dekan/Dekanin genehmigt sein!)
d) Zeitplan zur Fertigstellung der Arbeit
e) Kostenaufstellung und Finanzierungsplan (mindestens in der Höhe von 750 €).
f) Vorlage mindestens eines ausführlichen Gutachtens eines/einer in § 94 Abs. 2 UG 2002 genannten Universitätslehrers/Universitätslehrerin zur Kostenaufstellung und darüber, ob der/die Studierende auf Grund seiner/ihrer bisherigen Studienleistungen und der Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen.
g) Verpflichtungserklärung des/der Studierenden, dem Dekan bzw. der Dekanin der jeweiligen Fakultät spätestens drei Monate nach Abschluss der Arbeit einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums unter Vorlage aller Rechnungen bzw. Belege, Fahrtenbuch etc. vorzulegen.
h) für gleichgestellte Ausländer/innen (mit Ausnahme EU-BürgerInnen) → Siehe Informationsblatt der jeweiligen Fakultät
i) Die Bewerbung ist an den Dekan bzw. die Dekanin der jeweiligen Fakultät zu richten (siehe auch Formblatt).
Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 750 € nicht unterschreiten und 3.600 € nicht überschreiten. Es handelt sich NICHT um eine regelmäßige Auszahlung, der Betrag, falls gewährt, wird einmalig ausbezahlt.
Die Bewerbungsfrist endet im Sommersemester 2024 am 10. Juni 2024 und im Wintersemester 2024/25 am 31. Oktober 2024.
Der vollständige Antrag ist im Fakultätsbüro der DAS-Fakultät innerhalb der jeweiligen Bewerbungsfrist einzubringen. Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte der Ausschreibung:
-> Siehe Mitteilungsblatt Nr. 40 vom 16. Mai 2024: Mitteilungsblatt (plus.ac.at)
ACHTUNG: Anträge können nur persönlich oder mittels Post eingebracht werden. Die Vergabe erfolgt durch den/die Dekan/in der DAS-Fakultät nach Anhörung des Beirates und der Studierendenvertreter/innen. Die Mitteilung über die Entscheidung erfolgt stets schriftlich. Bei Erhalt eines Förderungsstipendiums sind unmittelbar nach Fertigstellung der wissenschaftlichen Arbeit die Originalrechnungen über die in der Kostenaufstellung geltend gemachten Kosten in Höhe des zuerkannten Betrages vorzulegen.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass nicht belegte Stipendienmittel zurückerstattet werden müssen.