ERASMUS+ Koordinations- & Anbahungsreisen
mit Programmländern (KA 131):
- Erasmus+ Anbahungsreise – Preparatory Visit (PV)
Aus den Mitteln zur organisatorischen Unterstützung (OS) können (wissenschaftliche) Universitätsangehörige zur Anbahnung von neuen Erasmus Partnerschaften finanzielle Förderungen beantragen. Diese werden nach Maßgabe unserer finanziellen Mittel bewilligt. Förderfähig sind Reise- und Aufenthaltskosten und es gelten die allgemeinen internen Reiserichtlinien der Universität Salzburg. - Erasmus+ Koordinationsreisen
Um eine bereits bestehende Partnerinstitution näher kennenzulernen oder um allfällige Belange der Studierenden- bzw. Personalmobilität zu besprechen, können Erasmus Koordinator*innen (oder deren Vertreter*innen) jederzeit (jedoch nach Maßgabe unserer finanziellen Mittel und geltenden internen Reiserichtlinien) Reise- und Aufenthaltskosten über das ERASMUS+ Programm beantragen. Die Mittel zur organisatorischen Unterstützung für Begünstigte (OS) umfasst die Schaffung optimaler Bedingungen für Studierende, Graduierte und Personal anhand von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Realisierung von Lern- oder Lehraufenthalten an Hochschulen. Die Teilnehmer*innen sind bestrebt die besten Austauschmodi für alle Beteiligten auszuhandeln, die Kontakte nach Möglichkeit zu intensivieren, Hürden zu erkennen und ggf. sich daraus ergebende Probleme für den laufenden / zukünftigen Austausch zu beseitigen. - Antrag und Abwicklung von Preparatory Visit bzw. Koordinationsreis
Rücksprache mit PartnerschaftskoordinatorIn, sofern nötig (> Befürwortung des Antrages)
Antrag auf Freistellung via PPS an die HR-Personalabteilung (Antrag wird an die AIB weitergeleitet)
Antrag auf Reisekostenzuschuss an AIB
Wenn zutreffend: Freigabe der Mittel– Durchführung der Reise
Reiskostenabrechnung inkl. Verfafssung eines Kurzberichtes (Download erforderlicher Unterlagen unter Formulare)
Dieses Projekt wurde mit Unterstützung der Europäischen Kommission finanziert. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung trägt allein der Verfasser; die Kommission haftet nicht für die weitere Verwendung der darin enthaltenen Angaben.