Illustration Buch Gesetz

Rechtsgrundlagen international

  • Gleichstellung

    Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie der Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte sollen die Gleichheit aller Menschen garantieren. Zwar wird diesen Menschenrechtsdokumenten große politische Bedeutung zugemessen, ihre rechtliche Verbindlichkeit ist jedoch stark eingeschränkt.

    Artikel 2 und 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte lauten folgendermaßen:

    Art. 2
    (1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der [Rassifizierung], der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten. […]

    Art. 3
    Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten bürgerlichen und politischen Rechte sicherzustellen.

    Quellen:

    Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (englisch):  www.un.org/en/about-us/universal-declaration-of-human-rights

     Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

  • Geschlechtervielfalt

    Yogyakarta Principles

    Die Yogyakarta-Prinzipien (Yogyakarta Principles) wurden 2006 von einer Gruppe internationaler Expert*innen für Menschenrechte erarbeitet und 2017 erweitert. Die Yogyakarta Prinzipien sind nicht rechtlich bindend, werden jedoch von den Vereinten Nationen, regionalen und nationalen Gerichten vielfach zitiert und als Leitlinien für Internationales Recht verwendet. Sie spielen in der LGBTQIA+ Menschenrechtsarbeit eine große Rolle.

    Prinzip 2 definiert das Recht auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung:

    Alle Menschen haben Anspruch auf den Genuss aller Menschen- rechte ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität. Alle Menschen haben Anspruch auf Gleichheit vor dem Gesetz und gleichen Schutz durch das Gesetz ohne derartige Diskriminierung und unabhängig davon, ob dies den Genuss eines anderen Menschenrechts berührt. Das Gesetz sollte jegliche Form der Diskriminierung verbieten und allen Menschen gleichermaßen wirksamen Schutz vor derartiger Diskriminierung garantieren. […]

    Durch die Erweiterung der Prinzipien (Yogyakarta Principles plus 10) schließt Prinzip 2 nun auch inter* Personen mit ein.

    G. Die Staaten müssen alle geeigneten Schritte unternehmen, um – falls erforderlich – sicherzustellen, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, damit unter anderem in der Bildung, auf dem Arbeitsmarkt und beim Zugang zu Dienstleistungen Gleichberechtigung gefördert und Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck oder Geschlechtsmerkmalen beseitigt werden kann

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    UN Free and Equal Campaign

    Auf Grund der großen Anzahl der Mitgliedsstaaten und deren stark unterschiedlichen politischen Haltungen zu LGBTǪIA+ Personen gibt es auf UN-Ebene keine verbind- lichen Garantien zu Geschlechtervielfalt. Die UN Free and Equal Campaign fördert seit 2013 Initiativen und Kampagnen zur Schaffung von Bewusstsein für die Rechte und den Schutz von LGBTQIA+ Personen, Handlungsvorgaben für Staaten sowie umfangreiches Informationsmaterial für Private.

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    Quellen
    › Yogyakarta-Prinzipien abrufbar unter  yogyakartaprinciples.org/wp-content/uploads/2016/10/ German_Translation.pdf

    › Informationen zur UN Free and Equal Campaign  www.unfe.org/about-2

    › Vereinte Nationen – Online-Kurse, Unterlagen und Broschüren zu Geschlechtervielfalt:  www.ohchr.org/en/ sexual-orientation-and-gender-identity/publications

  • Menschen mit Behinderungen

    Seit 26. Oktober 2008 ist in Österreich die UN-Behindertenrechtskonvention in Kraft. Ziel des Übereinkommens ist „den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten“ (Art. 1).

    Artikel 5 definiert die Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderungen.

    (1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.

    (2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.

    (3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.

    (4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbei-führung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.

    Auf Basis der UN-Behindertenrechtskonvention wurde in Österreich der Unabhängige Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geschaffen. Der Monitoringausschuss ist ein unabhängiges Überwachungsorgan, das die Einhaltung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen durch die öffentliche Verwaltung für den Bereich der Bundeskompetenz überprüft. Der Monitoringausschuss verfasst Stellungsnahmen zu aktuellen Problemlagen und begutachtet Gesetzesentwürfe in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit der UN-Behindertenrechtskonvention.

     

    Quellen
    › Volltext UN-Behindertenrechtskonvention abrufbar unter  broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/ Download?publicationId=19

    › Informationen zum Monitoringausschuss  monitoringausschuss.at/ueber-den-ausschuss