Ausnahmeregelung und Ersatzleistung
Vom Auslandsaufenthalt kann nur unter bestimmten Bedingungen abgesehen werden. Zu diesen Ausnahmefällen zählen etwa krankheitsbedingte, familiäre oder berufliche Gründe. Die Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Begründung und der Zustimmung des zuständigen studienrechtlichen Organs. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der/dem Antragsteller:in vorzulegen. Wird dem Antrag stattgegeben und kann daher kein Auslandssemester absolviert werden, kommen für die 12 ECTS-Anrechnungspunkte der Freien Wahlfächer nur Lehrveranstaltungen infrage, die in der gewählten Schwerpunktsprache abgehalten werden bzw. sich mit dieser aus sprach-, literatur- oder kulturwissenschaftlicher Perspektive beschäftigen.