FÖRDERUNGSSTIPENDIEN AN DER RWW-FAKULTÄT
Gesetzliche Grundlagen: §§ 2 ff. (begünstigter Personenkreis), §§ 18 f. (Anspruchsdauer, Verlängerungsgründe) sowie § 63 ff. (Förderungsstipendien) des Studienförderungsgesetzes i.d.g.F.
Förderungsstipendien dienen zur Förderung und Unterstützung von wissenschaftlichen Arbeiten (Diplomarbeiten, Masterarbeiten oder Dissertationen) und sollen die bei der Abfassung einer wissenschaftlichen Arbeit entstehenden Kosten abdecken. Solche Kosten sind beispielsweise ein für die wissenschaftliche Arbeit erforderlicher Forschungsaufenthalt im Ausland, der Ankauf von Forschungsliteratur, entstehende Kosten bei Literaturrecherchen, Material- und Kopierkosten, Kosten für das Binden der wissenschaftlichen Arbeit u.a.m.
Anspruchsberechtigt sind Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft sowie nach § 4 StudFG Gleichgestellte und Staatenlose.
Voraussetzung ist zum einem die Einhaltung der Regelstudiendauer, zum anderen darf die wissenschaftliche Arbeit bei Antragstellung nocht nicht fertiggestellt sein. Die Regelstudiendauer bemisst sich stets nach der in einem Studienabschnitt (im Master- und Doktoratsstudium im gesamten Studium) vorgesehenen Regelstudiendauer zusätzlich eines Toleranzsemesters. Gemäß § 19 StudFG kann aus wichtigen Gründen (z.B. Auslandssemester, Geburt und Erziehung eines Kindes) eine Verlängerung der Anspruchsdauer beantragt werden.
Die Stipendienhöhe darf 750,– nicht unterschreiten und 3.600,– nicht überschreiten. Die Zuerkennung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen besteht kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung eines Förderungsstipendiums.
In jedem Studienjahr gibt es zwei Bewerbungsfristen: Die Bewerbungsfrist für das Sommersemester endet mit 10. Juni 2024, die Bewerbungsfrist für das Wintersemester endet mit 31. Oktober 2024.
Der Antrag ist im Prüfungsreferat der RWW-Fakultät innerhalb der jeweiligen Bewerbungsfrist einzubringen. Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular:
ACHTUNG: Anträge können nur persönlich oder mittels Post eingebracht werden.
Die Vergabe erfolgt durch den Herrn Dekan der RWW-Fakultät nach Anhörung des Beirates und der Studierendenvertreter/innen. Die Mitteilung über die Entscheidung erfolgt stets schriftlich. Bei Erhalt eines Förderungsstipendiums sind unmittelbar nach Fertigstellung der wissenschaftlichen Arbeit die Originalrechnungen über die in der Kostenaufstellung geltend gemachten Kosten in Höhe des zuerkannten Betrages vorzulegen.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass nicht belegte Stipendienmittel zurückerstattet werden müssen.