Ethikkommission
Die nächsten Sitzungen der Ethikkommission finden an folgenden Tagen statt:
- 18. Dezember 2024 (Einreichfrist 9. Dezember 2024, 9.00 Uhr s.t.)
- 22. Jänner 2025 (Einreichfrist 13. Jänner 2025, 9.00 Uhr s.t.)
Bitte stellen Sie in Ihrem eigenen Interesse sicher, dass die Anträge rechtzeitig bei der Ethikkommission einlangen. Verspätete Anträge können erst in der darauffolgenden Sitzung evaluiert werden.
*************************************************ACHTUNG!!! – NEUE FORMULARE!!!************************************************
Ab 15.7.2024 sind für die Einreichung von Anträgen die neuen Antragsformulare, Mustereinverständniserklärungen und Checklisten zu verwenden (Version Juli 2024). Bitte stellen Sie sicher, dass Sie die neuen Vorlagen verwenden, da Anträge im alten Format nicht mehr bearbeitet werden können und zurückgewiesen werden müssen! Bitte beachten Sie die Handreichung zu Anonymisierung und Pseudonymisierung!
- Bei jeglichen Änderungen z.B. der Themenstellung, der verwendeten Methoden oder des Studienteilnehmer:innenkreises ist die Ethikkommission erneut zu befassen. Änderungen bei schon genehmigten Projekten müssen über Amendments eingereicht werden.
- Bei unerwarteten körperlichen und psychischen Reaktionen ist die Studie auszusetzen und die Ethikkommission darüber zu informieren.
- Falls bei wissenschaftlichen Kollaborationen mit privatwirtschaftlichen Sponsor:innen von diesen der Name der Universität Salzburg verwendet werden soll, ist eine Genehmigung des Rektorats der Universität Salzburg einzuholen.
- Vorgehensweise bei der Einreichung von Rahmenanträgen
Innerhalb einzelner Arbeitsgruppen bzw. Abteilungen werden häufig eine Vielzahl von Studien durchgeführt, die sich aus einem ähnlichen wissenschaftlichen Kontext ergeben, ähnliche Fragestellungen mit ähnlichen Designs untersuchen und ähnliche Arten der Datenerhebung und -auswertung verwenden. Daraus ergeben sich u.a. ähnliche Abschätzungen der potenziellen Risiken und des erwarteten Nutzens der Studien. In so einem Fall kann ein sog. Rahmenantrag mittels des Antragsformulars gestellt werden, wobei unter den einzelnen Punkten der breitere Rahmen der Studien, d.h. die gemeinsamen und verschiedenen Aspekte der geplanten Studien – ggfs. in verschiedene Absätze gegliedert – dargestellt werden sollen. Die Teilnehmendeninformation/Einverständniserklärung soll ebenfalls die verschiedenen Aspekte der geplanten Studien für die Studienteilnehmenden darstellen. Bei der Durchführung der einzelnen Studien können dann Textpassagen, die dafür jeweils nicht zutreffen, gestrichen werden. Spätere Abweichungen von diesem Rahmenantrag können ggfs. als Addendum oder als neuer Antrag eingereicht werden.
- Vorgehensweise bei der Einreichung von Addenden (= Änderungen oder Ergänzungen eines [Rahmen-]Antrags)
Wenn bereits ein (Rahmen-)Antrag durch die Ethikkommission der PLUS evaluiert wurde und ein positives Votum vorliegt, können Änderungen an diesem Antrag vereinfacht eingereicht werden. Hierbei sollen alle Änderungen (d.h. Ergänzungen und Streichungen) im Ursprungsantrag farblich markiert werden, welches am besten über die Track-Changes Funktion von Word erreicht werden kann. Dies betrifft sowohl Änderungen im Antragsformular als auch in der Teilnehmendeninformation/Einverständniserklärung.
Formulare und Informationen zum Download
- Antragsformular (Version Juli 2024)
- Teilnehmendeninformation und Einverständniserklärung (Version Juli 2024)
- Handreichung zu Anonymisierung und Pseudonymisierung (Version Juli 2024)
- Checkliste EK (Version Juli 2024)
- Richtlinie EU-DSGVO Universität Salzburg
- Versicherung für Studienrisiken?
Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Zuständigkeit
Ethikkommission der Paris-Lodron-Universität Salzburg: (Satzungstext)
§ 144.
(1) Die Ethikkommission unterstützt und berät die Leitungsorgane der Universität (Rektorin/ Rektor, Rektorat, Senat, Universitätsrat) in ethischen Fragen.
(2) Sie gibt außerdem Stellungnahmen zur ethischen Vertretbarkeit von Forschungsvorhaben ab und erstellt dazu gegebenenfalls auch Gutachten; ferner kann sie auch allgemeine Stellungnahmen und Anregungen zu ethischen Fragen, welche die Universität betreffen, abgeben.
§ 145.
(1) Alle Forschungsvorhaben an Menschen, welche die physische oder psychische Integrität der Versuchspersonen oder das Recht auf Privatsphäre oder sonstige wichtige Rechte und Interessen der Versuchspersonen oder ihrer Angehörigen beeinträchtigen könnten, sind - sofern sie von Angehörigen der Universität Salzburg oder an Einrichtungen der Universität durchgeführt werden - zur Überprüfung ihrer ethischen Vertretbarkeit der Ethikkommission der Universität Salzburg zur Begutachtung vorzulegen.
(2) Die Organisationseinheiten der Universität Salzburg, an welchen Forschungsvorhaben am Menschen durchgeführt werden, werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass es in der Eigenverantwortung der Leiterinnen und Leiter von Forschungsvorhaben am Menschen liegt festzustellen, ob es sich bei einem Forschungsvorhaben um ein Forschungsvorhaben gemäß Abs. 1 handelt, das der Ethikkommission vorzulegen ist.
(3) Die Bestimmungen von Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch auf Forschungsvorhaben an menschlichen Leichnamen anzuwenden.
Ethikkommission für das Bundesland Salzburg:
Die Ethikkommission für das Bundesland Salzburg ist für die Beurteilung klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG), dem Medizinproduktegesetz (MPG), dem Gentechnikgesetz (GTG) und neuer medizinischer Methoden sowie angewandter medizinischer Forschung und Pflegeforschungsprojekten nach dem Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG) zuständig. Die Ethikkommission für das Bundesland Salzburg ist Leit-Ethikkommission gemäß § 41b Abs. 2 AMG, kundgemacht im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 10.6.2005, sowie lokal zuständige Ethikkommission für multizentrische Arzneimittelstudien.Die Ethikkommission ist für die Beurteilung von klinischen Prüfungen im gesamten Bundesland Salzburg (innerhalb und außerhalb von Krankenanstalten) zuständig. Als Leit-Ethikkommission ist sie für die Beurteilung multizentrischer Arzneimittelstudien für Österreich zuständig.
Für Forschungsprojekte, die in den Krankenhäusern stattfinden, ist die Ethikkommission des Landes zuständig. Um Übersendung des Votums an die Ethikkommission der Universität Salzburg wird gebeten.Änderungen bei schon genehmigten Projekten müssen über Amendments eingereicht werden.
Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Ethikkommission ist der XI. Teil der Satzung der Universität Salzburg.
Zusammensetzung der Kommission
- Univ.-Prof. Dr. Frank Wilhelm (Vorsitzender der Kommission; FB Psychologie)
- Ass.-Prof. Mag. Dr. Eleonora Hübner (Stellvertretende Vorsitzende; FB Strafrecht und Strafverfahrensrecht)
- Mag. Dr. Elisabeth Kapferer (Zentrum für Ethik und Armutsforschung)
- ao. Univ.-Prof. Dr. Monika Killer-Oberpfalzer (PMU, Institut für Neurointervention)
- Univ.-Prof. Dr. Stephan Kirste (FB Völkerrecht, Europarecht und Grundlagen des Rechts)
- Dr. David Lanius (FB Philosophie GW)
- Univ.-Prof. Dr. Fabio Monticelli (Gerichtsmedizin und Forensische Psychiatrie)
- Univ.-Prof. Dr. Angelika Walser (FB Praktische Theologie)
- Assoz. Prof. Dr. Sabine Würth (Sport- und Bewegungswissenschaft)
Kontakt
Vorsitzender der Kommission
Univ.-Prof. Dr. Frank Wilhelm, FB Psychologie, Tel. 0662-8044-5119
Geschäftsstelle der Ethikkommission
Mag.a Clara Gröblacher Tel. 0662-8044-2391, E-Mail