Förderungsrichtlinien der Evers-Marcic-Stiftung an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Salzburg
1. Die Evers-Marcic-Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung nach dem Salzburger Stiftungs- und Fonds-Gesetz, die zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bestimmt ist. Der Sitz der Stiftung ist Salzburg.
2. Durch die Stiftung können die folgenden Vorhaben gefördert werden:
2.1. die Veröffentlichung von Schriften, die von der Fakultät als Habilitationsschriften angenommen worden sind;
2.2. die Veröffentlichung anderer wissenschaftlicher Untersuchungen von Universitätslehrern, die an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg tätig sind, sowie die Drucklegung von Salzburger Rechtswissenschaftlichen Dissertationen, wenn an deren Publikation besonderes wissenschaftliches Interesse der Fakultät besteht;
2.3. die Veröffentlichung von Festschriften für Fakultätsmitglieder;
2.4. nach Maßgabe verfügbarer Mittel können auch andere Vorhaben der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg oder ihrer Mitglieder gefördert werden, die der wissenschaftlichen Forschung und Lehre im Rahmen der Fakultät dienen.
3. Förderungsgrundsätze:
3.1. Stiftungsmittel dürfen nur gewährt werden, wenn andere Geldquellen nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen (Subsidiaritätsklausel). Die Ausschöpfung anderer Förderungsquellen ist vom Antragsteller zu belegen. Voraussetzung für eine Förderung ist darüber hinaus die Vorlage einer seriösen und sparsamen Kostenkalkulation sowie der Nachweis des Zuschussbedarfes.
3.2. In Veröffentlichungen, deren Drucklegung durch die Stiftung gefördert wird, ist in angemessener Weise auf die Förderung aus Mitteln der Stiftung hinzuweisen.
3.3. Bei gleichzeitiger Förderung durch die Salzburger Stiftungs- und Förderungsgesellschaft und die Stiftung wird die Leistungsgewährung in jedem Einzelfall aufeinander abgestimmt.
3.4. Mit dem zu Fördernden ist ein Vertrag abzuschließen. Sieht der jeweilige Publikationsvertrag des zu Fördernden die Auszahlung eines Honorars vor, das erheblich über dem für wissenschaftliche Werke üblichen Honorar liegt, darf ein Druckkostenbeitrag der Stiftung nur unter der Bedingung gewährt werden, dass der ausgeschüttete Druckkostenbeitrag entsprechend den entstandenen Honoraransprüchen zurückgezahlt wird. Honoraransprüchen gleichzuhalten sind andere finanzielle Zuwendungen, die zwischen dem Autor und dem jeweiligen Verlag in Zusammenhang mit einer Publikation vereinbart werden.
3.5. Die Förderung durch die Stiftung ist für ein Einzelprojekt mit 4.000,– begrenzt.
4. Antragstellung und Verfahren:
4.1. Anträge auf Förderung sind beim Vorstand der Stiftung im Fakultätsbüro der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, 5020 Salzburg, Churfürststraße 1, einzureichen.
4.2. In dem Antrag ist das zu fördernde Projekt darzulegen. Bei Habilitationsschriften und Dissertationen sind die entsprechenden Gutachten beizulegen. Einem Antrag um Druckkostenzuschuss ist ferner ein mit einer Kalkulation versehener Verlagsvertrag anzuschließen. Aus dem Ansuchen muss hervorgehen, dass sich der Förderungswerber um weitere Förderungen bemüht hat; ein Kostenplan mit einer Aufschlüsselung von bereits bewilligten oder beantragten weiteren Förderungen ist anzuschließen.
4.3. Das zu fördernde Werk ist über Aufforderung durch den Vorstand vorzulegen.
4.4. Vor der Entscheidung über die Zuerkennung einer Förderung hat der Vorstand im Bedarfsfall ein Gutachten eines facheinschlägig ausgewiesenen Universitätslehrers der Fakultät oder ein auswärtiges Gutachten einzuholen.
4.5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung durch die Stiftung. Mit der Einreichung eines Förderungsansuchens erklärt sich der Förderungswerber mit der international üblichen Vorgangsweise bei der Begutachtung von Druckkostenanträgen (Weitergabe des personalisierten Manuskriptes an den Gutachter, auszugsweise Weitergabe des anonymisierten Gutachtens an den Antragsteller oder Angabe einer Begründung für eine Ablehnung, Wahrung der Anonymität des Gutachters) einverstanden.
5. Zuerkennung einer Förderung:
5.1. Über die Förderung entscheidet der Vorstand in Übereinstimmung mit den Stiftungsrichtlinien, allenfalls nach Befassung des Beirats der Stiftung.
5.2. Mit dem Förderungswerber wird ein Förderungsvertrag abgeschlossen. Die Auszahlung des Förderungsbetrags erfolgt nach Vorlage entsprechender Belege.
5.3. Über nachträgliche Förderungen, die von dritter Seite für dasselbe Projekt zuerkannt werden, ist der Vorstand schriftlich zu informieren.
o.Univ. Prof. Dr. Kurt Schmoller
Vorstand der Evers-Marcic-Stiftung