Rechtliche Grundlagen: § 90 Universitätsgesetz und
§§ 26 und 27 Satzungsteil Studienrecht 



Grundvoraussetzung:

Die Nostrifizierung (und damit die Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen Studiums und Verleihung des österreichischen akademischen Grades) muss zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung erforderlich sein. Dies bedeutet, dass die Ausübung eines Berufes bzw. einer Tätigkeit aufgrund von rechtlichen Vorschriften an den Besitz eines österreichischen akademischen Grades bzw. Studienabschlusses gebunden und damit ohne erfolgte Nostrifizierung nicht möglich ist. In jenen Fällen, in denen der Berufszugang aufgrund anderer Rechtsvorschriften (zB europäische Anerkennungsregelungen) ohnehin besteht, ist eine Nostrifizierung nicht notwendig und daher auch nicht zulässig und der Antrag ist zurückzuweisen!

Weitere Voraussetzungen:

Vorlage sämtlicher studienrelevanter Unterlagen (Diplom, Prüfungszeugnisse, Studienpläne, Studien- und Prüfungsordnungen, etc.) in Original und Kopie. Von fremdsprachigen Unterlagen sind autorisierte Übersetzungen vorzulegen.
Einzahlung der Nostrifizierungstaxe (€ 150,–)
Der Antrag wird vom Vorsitzenden der fachlich einschlägigen Curricularkommission anhand des aktuell gültigen Curriculums begutachtet, wobei auch die Durchführung eines Stichprobentextes zulässig ist. Sollte keine vollständige Gleichwertigkeit gegeben sein, kann die Absolvierung der fehlenden Leistungsnachweise vorgeschrieben werden, wobei diese Ergänzungen nicht mehr als 25 % (gemessen in ECTS) des betreffenden Studiums ausmachen dürfen. Bei einer Überschreitung muss der Antrag abgewiesen werden.