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Anerkennung von COVID-19-Tätigkeiten für freie Wahlfächer und Praktikum

Gemäß § 3 COVID-19-Hochschulgesetz, BGBl. I Nr. 23/2020 können Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge, des Unterrichtswesens oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden, für den BA Politikwissenschaft im Ausmaß von 4 ECTS-Anrechnungspunkten pro Monat anerkannt werden, und zwar

  • als freie Wahlfächer oder
  • als Praktikum, soweit diese Tätigkeiten dem im Curriculum geforderten Praktikum vergleichbar sind.

Der VR für Lehre und Studium Martin Weichbold hat dazu folgende präzisierende Anordnungen getroffen:

  • Anerkannt werden verlängerter Zivil- und Präsenzdienst und Milizdienst. Dafür reicht eine allgemeine Bestätigung, Einberufungsbefehl usw.
  • Anerkannt werden sonst nur Tätigkeiten, die im Rahmen einer Organisation oder einer Firma im Zusammenhang mit COVID 19 erbracht wurden, z. B. Rotes Kreuz, Caritas, diverse Hilfsdienste, Post, aber auch Spar, Billa usw. Nicht anerkannt werden private Tätigkeiten wie z. B. das Einkaufen für ältere NachbarInnen oder allgemeine ehrenamtliche Tätigkeiten.
  • Die Bestätigungen haben das Ausmaß der Tätigkeit in Stunden und Tagen anzugeben.
  • Anerkannt wird entsprechend dem Ausmaß der Tätigkeiten. 4 ECTS-Punkte gibt es nur, wenn ungefähr 100 Stunden im Monat erreicht wurden, ansonsten dementsprechend weniger.
  • Bei einer beantragten Anerkennung für das Praktikum ist notfalls durch den CK-Vorsitzenden Franz Fallend zu klären, ob die Tätigkeit für das Praktikum entsprechend einschlägig ist.

Das Antragsformular kann hier heruntergeladen werden. Der Antrag ist direkt im Prüfungsreferat (Alexandra Trautmann oder Norbert Lagler) zu stellen.