Illustration Buch Gesetz

Rechtsgrundlagen Europa

  • Gleichstellung

    Die EU verfügt nicht über ein übergeordnetes Rechtsdokument, das die Gleichstellung der Geschlechter garantiert. Vielmehr werden Richtlinien zur Gleichstellung in verschiedenen Themenbereichen erlassen (z.B. die Richt- linie 2006/54/EG vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen). Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet diese Richt- linien durch nationale Rechtsvorschriften umzusetzen.

    In der „Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025“ werden die wichtigsten Maßnahmen und politischen Ziele auf dem Gebiet der Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2020-2025 ausgeführt. Die Strategie umfasst u.a. Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt und Belästigung gegen Frauen sowie Frauenförderung am Arbeitsmarkt.

    Darüber hinaus wird jährlich ein Bericht zur Geschlechtergerechtigkeit in der EU (Report on Gender Equality) veröffentlicht. Darin werden die Empfehlungen der EU zum Thema zusammengefasst und Maßnahmen und Projekte zur Förderung der Geschlechtergerechtigkeit, die in den jeweiligen Mitgliedsstaaten getroffen wurden, genauer beschrieben.

    Die oben genannten Dokumente gehen von einem binären Geschlechterbild aus und fokussieren sich folglich auf die Förderung und Gleichberechtigung von Frauen. TIN-Personen werden darin nicht erwähnt.

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    Neben den Normen der EU haben auch die Urteile des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) direkte Auswirkungen auf die österreichische Rechtslage. In Bezug auf die Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen und heterosexuellen Paaren im österreichischen Recht gab es mehrere richtungsweisende Entscheidungen des EGMR. So wurden z.B. Sozialversicherungsansprüche gleichge- schlechtlicher Paare bestätigt und Adoptionsmöglichkeiten innerhalb gleichgeschlechtlicher Beziehungen an diejenigen von heterosexuellen Paaren angepasst.

    HINWEIS: Der EGMR ist kein Organ der EU, sondern ist als Gericht für die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zuständig. Unter den Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention finden sich auch Nicht-EU-Staaten wie z.B. die Schweiz und Großbritannien. In Österreich steht die EMRK im Verfassungsrang, d.h. dass Verletzungen der darin garantierten Rechte vor nationalen Gerichten geltend gemacht werden können.

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    Quellen:

    › Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025 (deutsche Version) abrufbar unter  commission.europa.eu/system/files/2020-03/gender-equality-strategy-2020-2025_de.pdf

    › 2022 Report on Gender Equality (English only) abrufbar unter  commission.europa.eu/system/ files/2023-03/annual_report_GE_2023_web_EN_0.pdf

    › Urteile d. EGMR gesammelt in: LGBTI Persons’ Rights – Thematic Factsheet (English only) abrufbar unter  rm.coe.int/thematic-factsheet-lgbti- eng/1680a3b2d7

  • Geschlechtervielfalt

    2020 wurde von der EU-Kommission erstmals eine Strategie zur Gleichstellung von LGBTQI Personen vorgestellt. Die darin genannten Statistiken belegen eine steigende Diskriminierung von LGBTQIA+ Personen innerhalb der EU. Neben der Bekämpfung von Diskriminierung und dem verbesserten Schutz von LGBTQIA+ Personen allgemein wird dort auch die stärkere Berücksichtigung der spezifischen Anliegen von TIN-Personen gefordert.

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich in seinen Urteilen bereits öfter mit den Beschwerden von trans* Personen befasst. Zum Beispiel wurde in mehreren Verfahren die operative Geschlechtsangleichung als Voraussetzung für eine Änderung des Personenstands als unrechtmäßig erkannt. Daraufhin wurde die Gesetzeslage in mehreren europäischen Staaten entsprechend geändert.

    Die meisten Entscheidungen die Fragen zu Gleichstellung und Geschlechtervielfalt betreffen, berufen sich auf Artikel 8 der EMRK, der das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens garantiert sowie das Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK.

    Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

    Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

    Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

    Art. 14 EMRK Verbot der Benachteiligung

    Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der [Rassifizierung], Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschau- ungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.

     

    Quellen

    › Union of Equality: LGBTIQ Equality Strategy 2020-2025 (English only) abrufbar unter  commission.europa.eu/system/ files/2020-11/lgbtiq_strategy_2020-2025_en.pdf

    › Urteile d. EGMR gesammelt in: LGBTI Persons’ Rights – Thematic Factsheet (English only) abrufbar unter  rm.coe.int/thematic-factsheet-lgbti- eng/1680a3b2d7

    › Factsheet – Gender identity issues (English only)  www.echr.coe.int/Documents/FS_Gender_identity_ ENG.pdf

  • Menschen mit Behinderungen

    Ähnlich wie beim Thema Gleichstellung verfügt die EU nicht über ein übergeordnetes Rechtsdokument, das die Rechte von Menschen mit Behinderungen garantiert. Viel- mehr werden Richtlinien zur Barrierefreiheit in verschie- denen Themenbereichen erlassen (z.B. Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und die Richtlinie 2016/2102 über die Barrierefreiheit im Internet). Die Mitgliedsstaaten sind ver- pflichtet diese Richtlinien durch nationale Rechtsvorschrif- ten umzusetzen.

    Darüber hinaus werden in der „Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021- 2030“ die Ziele und Maßnahmen zum Abbau von Barrieren innerhalb der EU festgelegt.

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Urteilen die Rechte von Menschen mit Behinderungen und deren Schutz vor Diskriminierung bekräftigt. Verurteilt wurden z.B. Italien, wo eine nonverbale autistische Schülerin die nötige Lernunterstützung in den ersten beiden Schuljahren nicht erhalten hatte oder die Schweiz, wo Personen, die aufgrund einer Behinderung keinen Militärdienst leisten mussten, steuerlich benachteiligt wurden.

    Quellen
    › Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021- 2030  ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=89& newsId=9938&furtherNews=yes
    › Factsheet – Persons with disabilities and the ECHR (English only)  www.echr.coe.int/Documents/ FS_Disabled_ENG.pdf