Information und Unterweisung – Was ist was?

Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung ( § 14 ASchG) der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muß an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen.Ein Beispiel für eine Unterweisung wäre also einer Person Wissen oder Fertigkeiten über einen Arbeitsstoff unter Zuhilfenahme von Sicherheitsdatenblätter und weiteren Informationsquellen zu vermitteln bevor dieser zum Einsatz kommt.

Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Information ( § 12 ASchG) der Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen.Diese Information muß die Arbeitnehmer in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Ein Beispiel für eine Information versteht man z.B. die Vermittlung der Kenntnis der Fluchtwege anhand von Fluchtwegsplänen der jeweiligen Arbeitsstätte. 

Der grundlegende Unterschied zwischen der Unterweisung ( § 14 ASchG) und der Information ( § 12 ASchG) ist also, dass sich die Unterweisung auf den konkreten Arbeitsplatz und den konkreten Aufgabenbereich einzelner Beschäftigter (= „Einschulung“) bezieht. Die Information hingegen bietet allgemeines Wissen über die Gefahrenverhütung und bezieht sich auf die gesamte Arbeitsstätte.

Nähere Informationen zur Durchführung der Unterweisung an der PLUS finden Sie bei uns im  INTRANET/Confluence

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