Studieren und Arbeiten – Steuertipps für Ferialjob, Sommerpraktikum und Co.


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In den Sommermonaten ist Ferialjobzeit. Absolvierst du ein Praktikum in der universitätsfreien Zeit, um Praxiserfahrung für den zukünftigen Job zu erlangen, oder arbeitest du vorrangig, um dein Student*innenbörserl etwas zu füllen? Über die Frage, wie du zu deinem Sommerjob kommst (Bewerbung etc.), hast du dir bereits den Kopf zerbrochen. Aber nicht darüber hinaus. Themen wie Steuern und Sozialversicherung versuchst du aus dem Weg zu gehen. Bei Wörtern wie „Finanzamt“ läuft dir allein schon beim Gedanken der kalte Schauer über den Rücken. Dann ist der Sommer gekommen: Mit einer „Das wird schon passen“– Mentalität stürzt du dich in deinen Ferialjob. Genau dieses Unwissen über Steuern & Co. kann im Nachhinein zu unangenehmen Überraschungen führen. Um solche zu vermeiden, gibt es jetzt von mir eine kleine Einführung in das Thema studieren und arbeiten.

Seit jeher werde ich in meinem Freundes- und Bekanntenkreis gefragt, ob meine Arbeit in einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei nicht langweilig und eintönig ist. Unzählige Male haben Studienkolleginnen und -kollegen mir mitgeteilt „Das wäre aber nichts für mich“ oder „Das ist doch eine trockene Materie“. Zum Glück interessieren sich nicht alle Studierenden der Rechtswissenschaften für die gleichen Fachgebiete – was würden wir bloß mit so vielen Strafverteidiger*innen anfangen? Jedoch gegen Ende des Studiums, als langsam jede*r einen Job angefangen hatte, kamen vermehrt Anfragen wie „Du arbeitest doch in einer Steuerberatungskanzlei. Wie ist das, wenn…?“

Ein paar Definitionen zum Anfang

Bevor wir loslegen, gibt es noch kurz ein paar Erklärungen zu den wichtigsten Begriffen, die dir bei deinem Ferialjob unterkommen werden:

  • Einkünfte werden in sieben Einkunftsarten unterschieden. Innerhalb dieser Einkunftsarten ist der Betrag, der verbleibt, wenn man von den Einnahmen die Ausgaben abzieht, die Einkünfte.
  • Das Einkommen ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten nach Abzug von Freibeträgen, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Somit bildet das Einkommen die Basis für die Steuerberechnung.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen Lohnsteuer und machen eine Arbeitnehmerveranlagung. Selbständige bezahlen Einkommenssteuer und geben eine Einkommensteuererklärung ab.
  • Ein geringfügiges Arbeitsverhältnis zeichnet sich dadurch aus, dass man bloß unfallversichert ist und keine Lohnsteuer zahlt. Die Geringfügigkeitsgrenze für 2019 beträgt € 446,81 pro Monat. Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wurde 2017 abgeschafft.
  • Seit 2016 gibt es die antragslose Arbeitnehmerveranlagung, bei der das Finanzamt automatisch eine Veranlagung durchführt. Dazu kommt es aber nur bei Konstellationen, die nach Datenlage des Finanzamtes zu einer Steuergutschrift führen würden. Allerdings wird die Möglichkeit selbst eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen und dadurch Werbungskosten (= Ausgaben) geltend zu machen nicht ausgeschlossen.

Gesetzesbücher

Steuerliche Konsequenzen – Das solltest du unbedingt wissen!

Zuerst ist abzuklären, in welcher Form du bei deinem Ferialjob tätig sein wirst. Bist du bei einem Arbeitgeber angestellt oder arbeitest du im Rahmen eines Werkvertrags bzw. auf Grundlage eines freien Dienstvertrags?

Der Sommerjob im Angestelltenverhältnis

In diesem Fall arbeitest du (hochmotiviert) z.B. zwei Monate lang (jedenfalls nicht das ganze Jahr) im Sommer und bist Vollzeit angestellt. Bei einem Angestelltenverhältnis liegen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit vor. Auf Grund deiner relativ hohen Entlohnung werden entsprechend hohe Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Bei der Arbeitnehmerveranlagung, auch „Lohnsteuerausgleich“ genannt, führt dies regelmäßig zu einer Steuergutschrift, weil die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und es zu einer Neudurchrechnung der Lohnsteuer kommt. Ab einem Jahreseinkommen von € 12.000,- muss eventuell eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung abgegeben werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn man zusätzlich gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse hatte oder die Pendlerpauschale/den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag  zu Unrecht oder in der falschen Höhe in Anspruch genommen hat. Ebenso, wenn unkorrekte Angaben für die Steuerbefreiung der Kinderbetreuungskosten angegeben wurden.

Werkvertrag und freier Dienstvertrag

Bei einem Werkvertrag oder freien Dienstvertrag liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb vor und es wird keine Steuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von € 11.000,- bzw. ab € 12.000,- wenn du auch Einkünfte aus unselbständiger Arbeit hast, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Sozialversicherung muss man allerdings bereits zahlen, wenn man mit seinen Einkünften die Versicherungsgrenze in Höhe von € 5.361,72 jährlich überschreitet. Umsatzsteuerpflicht ist bei Studierendenjobs eher weniger ein Thema, da man bis € 30.000,- Nettoumsatz Kleinunternehmer ist und daher „unecht steuerbefreit“ ist.

Familienbeihilfe absichern

Beim Ferialjob bzw. allgemein beim Arbeiten neben dem Studium musst du, wenn du noch Familienbeihilfe beziehst und diese nicht verlieren möchtest, nicht nur darauf achten, dass du genügend ECTS im Studienjahr sammelst, sondern auch, dass du die Zuverdienstgrenze nicht überschreitest. Wenn du ein Jahreseinkommen von mehr als € 10.000,- hast, muss die Familienbeihilfe (in Höhe des der Grenze überschreitenden Betrags) zurückgezahlt werden. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen sind ALL deine Einnahmen nach Abzug der relevanten Ausgaben. Nicht zu deinem Einkommen zählen gewisse Stipendien, Sozialhilfe, Lehrlingsentschädigung, Waisenpension oder bereits endbesteuerte Einkünfte wie gewisse Zinsen und Dividenden.

Aufgepasst bei mehreren Jobs gleichzeitig

Wenn du zwei lohnsteuerpflichtige Angestelltenverhältnisse gleichzeitig hast, ist es sehr wahrscheinlich, dass du vom Finanzamt im Folgejahr aufgefordert wirst eine (verpflichtende) Arbeitnehmerveranlagung abzugeben, da diese Konstellation meist zu einer Nachzahlung führt.

Bei zwei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen kann das aber ebenso blöd ausgehen: Kommst du mit deinen Gesamteinkünften in einem Monat über die Geringfügigkeitsgrenze von € 446,81 so musst du vom Gesamtbetrag 18,12% (Dienstnehmerbeitrag) Sozialversicherung an die Krankenkasse nachzahlen.

Beispiel: Im Monat Juli hast du im Arbeitsverhältnis A € 400,- verdient, im Arbeitsverhältnis B € 200,-. Mit den € 600,- bist du insgesamt über der Geringfügigkeitsgrenze von € 446,81 im Monat. Du musst im Folgejahr € 108,72 (= 600*18,12%) an die Sozialversicherung nachzahlen.

TIPP: Lege  dir am besten etwas Geld zur Seite, wenn es wahrscheinlich ist, dass du eine Nachzahlung bekommst.

Der letzte wichtige Schritt

Zusammenfassend empfehle ich dir, eine Arbeitnehmerveranlagung zu machen. Ganz egal, ob du einen Sommer lang Vollzeit oder das ganze Jahr geringfügig gearbeitet hast. Auch bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen kann es zur Erstattung der sogenannten „Negativsteuer“ kommen. Aber eben nur wenn eine Arbeitnehmerveranlagung gemacht wird. Das geht ganz einfach mit einem  FinanzOnline-Zugang. Eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung kann man bis zu fünf Jahre im Nachhinein abgeben.

Ich hoffe ich konnte euch ein paar hilfreiche Tipps mit auf den Weg durch den Steuer-Dschungel geben!

Für Interessierte noch ein paar Seiten zum Nachlesen:

Eure Fabia

P.S.: Wenn du selbstständige Einkünfte über € 11.000,- hast lege ich dir sehr ans Herz, eine Steuerberatungskanzlei aufzusuchen. Einige haben sogar kostenlose Erstgespräche. Steuerberatungskosten sind übrigens nicht nur für Unternehmer*innen absetzbar!